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Die Briefe des Ehepaares Nagel, Seite 25


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Peter Nagel, Barmbeker Markt 36,

22081 Hamburg

 

 

 

 

 

 Peter Nagel, Barmbeker Markt 36, 22081 Hamburg

 

An die

Staatsanwaltschaft beim Landgericht Karlsruhe

Postfach 4209

 

76027 Karlsruhe                                                                                Hamburg, den 22. 04. 02

 

 

Strafanzeige wegen Rechtsbeugung

 

 

gegen den Vorsitzenden Richter beim XI. Senat des BGH (Bankensenat), Herrn Gerd Nobbe,  begangen durch Urteil -XI ZR 174/99- vom 27. 06. 2000, veröffentlicht in WM 00/1685 bis 1687.

 

Hiermit erstatte ich gegen den o.g. Vorsitzenden Richter Gerd Nobbe Strafanzeige wegen des  dringenden Verdachts der Rechtsbeugung, der sich aus folgenden Fakten ergibt:

 

Der BGH hat unter dem Vorsitz des o.a. Gerd Nobbe durch das o.a. Urteil vom 27. 06. 00 das  Urteil des OLG München -25 U 4876/98- vom 20. 04. 99 (WM 99/1818 ff) aufgehoben und der  Klage der Bank auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens stattgegeben.

 

Für den Darlehensvertrag waren die Darlehensnehmer von Vermittlern geworben worden, die  den Darlehensvertrag zusammen mit einer Fondsbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds mit Objekt in Dresden als "steuerbegünstigte Kapitalanlage" (hohe Sonder-Afa  für den Aufbau-Ost") angeboten und bei der Werbung vorgetäuscht hatten, daß der Erwerb der  Fondsbeteiligung trotz voller Kreditfinanzierung wegen der Steuervorteile für den "Aufbau-Ost"  und der zu erwartenden Wertsteigerung der Fondsimmobilien zu einem Vermögenszuwachs  führen werde.

 

Diese Werbung entsprach aber nicht der Wahrheit. In Wahrheit hat es sich um bankfinanzierten  organisierten Massenbetrug gehandelt. Ich verweise hierzu auf die Artikel "Viele tausend arme  Schweine" im "Stern", Nr. 48/01, auf Seite 226 ff und "Abrechnung am 9. April" in der "Zeit" vom  27. 03. 2002 auf Seite 21/22, die ich in der Anlage beifüge.

 

Außerdem verweise ich auf das Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit des RA Dr. Fuellmich, Göttingen, vom 05. 04. 2002 gegen der Vorsitzenden Richter Gerd Nobbe und  seinen Stellvertreter Dr. Joachim Siol, das ich ebenfalls beifüge.

 

Das OLG München hat die Klage der finanzierenden Bank abgewiesen, weil die Vermittler bei der  Werbung für den Kredit zur Finanzierung der Fondsbeteiligung verschwiegen hatten, daß nach  dem Emissionsprospekt nur 75 % der Zeichnungssumme in das Objekt fließen sollte. Das Verschweigen dieser negativen Tatsache mußte nach Auffassung des OLG-München zu Lasten der  finanzierenden Bank gehen, weil die Vermittler mit Wissen und Wollen der finanzierenden Bank  die einheitliche Anlage- und Kreditwerbung begangen und von der finanzierenden Bank sogar mit  Darlehensformularen ausgerüstet worden waren.

 

Des weiteren hat das OLG München festgestellt, daß die Kunden, wenn sie über diese beab- sichtigte Verwendung der Darlehenssumme richtig aufgeklärt worden wären, den Darlehensver- trag nicht geschlossen hätten, d.h. es hat einen Ursachenzusammenhang zwischen dem ver- schwiegenen Investitionsanteil von nur 75 % der Zeichnungssumme und dem Entschluß der  Kunden, den empfohlenen Darlehensvertrag abzuschließen, bejaht.

 

Der XI. Zivilsenat unter seinem Vorsitzenden Richter Gerd Nobbe hat die Rechtsauffassung des  OLG München, daß die Vermittler Verhandlungsgehilfen der Bank gewesen sind, ausdrücklich  bestätigt.

 

Dennoch hat er eine Haftung der Bank für die Falschwerbung der Vermittler durch Erfindung eines juristischen Begriffs abgelehnt, der bisher in der Juristerei noch nie verwendet worden ist und den  man auch in keinem juristischen Lehrbuch oder Kommentar findet. Es handelt sich um den Begriff:  "betreffen".

 

Durch Benutzung dieses von ihm erfundenen Begriffs hat sich der Nobbe-Senat darum herumgedrückt, die Worte zu benutzen, die in der Juristerei sonst allgemein benutzt werden: "Ursachenzusammenhang, ursächlich, bzw. Kausalzusammenhang, kausal ".

 

Ersetzt man nun das vom Nobbe-Senat gebrauchte  juristische Unwort "betreffen" durch die vorgenannten gebräuchlichen Wörter, so sieht man, daß das Urteil des BGH dann nicht hätte ergehen können.

 

In der o.a. Veröffentlichung (WM 00/1685 bis 1687) lautet der  1. Satz mit dem Wort  "betreffen"  wie folgt ( s.  1686 unter c): "Zurechnen muß sich die Bank deren Verhalten aber nur, soweit es den  Bereich der Anbahnung des Kreditvertrags betrifft". Dieser Satz ist auch mit dem  Wort      "betrifft "  korrekt, denn hier hätte der Nobbe-Senat genau so gut sagen können:"....., soweit es für den  Bereich der Anbahnung des Kreditvertrags ursächlich ist".

 

Beim nächsten Satz wäre die Ersetzung des Begriffs  "betrifft" durch den juristisch korrekten Begriff  "ursächlich" aber nicht mehr problemlos möglich gewesen. Der etwas tiefer stehende Satz lautet  nämlich:" Die Nachteile des Anteilserwerbs, auf die die Vermittler nach Ansicht des Berufungs_ gerichts hätten hinweisen müssen, betrafen indes nicht das Kreditgeschäft, sondern den Beitritt zur  Immobilienfonds GbR".

 

Ersetzt man bei diesem Satz das juristische Unwort "betrafen" durch das juristisch korrekte Wort "ursächlich", so lautet der Satz: "Die Nachteile des Anteilserwerbs, auf die die Vermittler hätten  hinweisen müssen, waren indes nicht für das Kreditgeschäft, sondern nur für den Beitritt zur Immobilienfonds GbR ursächlich".

 

Hätte der Nobbe-Senat bei diesem entscheidenden Satz den juristisch korrekten Begriff "ursächlich" verwendet, wäre für jeden Prozessrechtler und für jeden Zivilrechtler und überhaupt für jeden mit  normalem Menschenverstand die Rechtsbeugung klar gewesen.

 

Prozessrechtlich liegt die Rechtsbeugung darin, daß  ein Revisionsgericht (BGH) an einen vom  Berufungsgericht (Tatsachengericht) festgestellten Ursachenzusammenhang gebunden ist.

 

Bekanntlich darf ein Revisionsgericht einen vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nur in  rechtlicher Hinsicht überprüfen, nicht aber abändern.

 

Außerdem ist für jeden, der noch normal denken kann, nicht zweifelhaft, daß, wenn nicht für einen Kredit zur beliebiger Verwendung, sondern für einen Anlagekredit geworben wird, falsche Angaben  oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen zum Anlageobjekt nicht nur für den Kaufvertrag,  sondern ebenso und sogar in erster Linie für den Darlehensvertrag kausal sind. Ich verweise hierzu  auf den Beschluß des OLG-Nürnberg -12 W 2417/99- vom 16. 08. 99. (WM 99/2305), in dem es  wörtlich heißt: "..... gerade die angebliche Rentabilität des Objekts hat nämlich überhaupt erst den  Kreditwunsch geweckt".

 

Selbstverständlich hat auch der III. ZS beim BGH in einem ähnlichen Fall kreditfinanzierter  "Kapitalanlage" nur das juristisch korrekte Wort "Ursachenzusammenhang" verwendet und eine  Haftung der dort verklagten Versicherungsgesellschaft bejaht (vgl. Urteil -III. ZR 158/97- vom  09. 07. 98, WM 98/1673 ff, 1674 unten rechts, Ziff. 3).

 

In der mündlichen Verhandlung vom 27. 06. 2000 hat der Vorsitzende Gerd Nobbe seine frei  erfundene Theorie von der fehlenden, "Betroffenheit" des Darlehensvertrages auch mündlich vorgetragen. Er führte ja in dieser Verhandlung den Vorsitz.

 

Der Vorsitzende Richter Gerd Nobbe hat daher sowohl in prozessrechtlicher als auch in  zivilrechtlicher Hinsicht vorsätzlich Rechtsbeugung begangen.

 

Der Grund für diese Rechtsbeugung dürfte u.a. darin liegen, daß Gerd Nobbe seine banken- hörigen und verbraucherfeindlichen Urteile als Hauptreferent auf bankengesponserten RWS- Seminaren vermarktet, für die er Honorare erhält, deren Höhe er nicht bekannt geben will. Ich  verweise hierzu auf den o.a. Artikel in der "Zeit". Die "Zeit" hat auch recherchiert, daß die  "Interessengemeinschaft Frankfurter Kreditinstitute" hinter den RWS-Seminaren steht.

 

Nur kurze Zeit nach dem Rechtsbeugungsurteil vom 27. 06. 2000 zum Vorteil der Banken und  zum Nachteil der getäuschten Verbraucher fand ein solches bankengesponsertes RWS- Seminar im Luxushotel "Crowne Plaza" in Köln am 27. 10. 2000 statt. Hauptreferent zum  Thema: "Neue höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bankrecht" war der Vorsitzende  Richter Gerd Nobbe.

 

Das Honorar, das er für seine Teilnahme als Hauptreferent auf diesem bankengesponserten  RWS-Seminar erhalten hat, muß horrend gewesen sein, wenn man bedenkt, daß für die  Banken Milliarden DM auf dem Spiel standen. Hätte der Nobbe-Senat am 27. 06. 2000 keine  Rechtsbeugung zu Gunsten der Banken und zum Nachteil der Verbraucher betrieben, sondern  das juristisch unangreifbare Urteil des OLG München vom 20. 04. 99 bestätigt, hätten die  Banken ihre durch betrügerische Strukturvertriebe an der Haustür mit falschen Werbean- preisungen vertriebenen Immobilienfinanzierungskredite sofort abschreiben und somit Verluste  von zunächst rund 26 Milliarden DM realisieren müssen (vgl. die o.a. Artikel im "Stern" und in  der "Zeit"). So aber erhielten die Banken durch das Nobbe-Urteil vom 27. 06. 2000 die Gewißheit,

daß sie  die "Anleger"/Kreditnehmer" an den rund 300.000 durch Täuschung vertriebenen Dar- lehensverträgen festhalten konnten.

 

Flächendeckend wurden seit dem 27. 06. 2000 betrogene Erwerber/Kreditnehmer von den Banken unter Hinweis auf das Urteil vom 27. 06. 2000 mit Klagen bzw. Vollstreckungs­maßnahmen überzogen. Einige haben sich in ihrer Verzweiflung schon umgebracht. Herr Nobbe hat daher nicht nur das Recht gebeugt, sondern auch verzweifelte Geschädigte, die sich von der Justiz im Stich gelassen fühlten, mitursächlich in den Suizid getrieben.

 

Mehr zu diesem Thema unter "www.ivb1.de", bitte durchscrollen bis Lösungen: Schreiben des

Ehepaars N.

 

 

Mit freundlichem Gruß aus Hamburg

 

 

Peter Nagel

 

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