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Peter Nagel, Barmbeker Markt 36,
22081 Hamburg
Peter Nagel, Barmbeker Markt 36, 22081 Hamburg
An die
Staatsanwaltschaft beim Landgericht Karlsruhe
Postfach 4209
76027 Karlsruhe Hamburg,
den 22. 04. 02
Strafanzeige wegen Rechtsbeugung
gegen den Vorsitzenden Richter beim XI.
Senat des BGH (Bankensenat), Herrn Gerd Nobbe,
begangen durch Urteil -XI ZR 174/99- vom 27. 06. 2000, veröffentlicht
in WM 00/1685 bis 1687.
Hiermit erstatte ich gegen den o.g. Vorsitzenden
Richter Gerd Nobbe Strafanzeige wegen des dringenden Verdachts der Rechtsbeugung, der
sich aus folgenden Fakten ergibt:
Der BGH hat unter dem Vorsitz des o.a.
Gerd Nobbe durch das o.a. Urteil vom 27. 06. 00 das Urteil des OLG München -25 U 4876/98- vom 20. 04. 99 (WM 99/1818
ff) aufgehoben und der Klage der Bank
auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens stattgegeben.
Für den Darlehensvertrag waren die Darlehensnehmer
von Vermittlern geworben worden, die den Darlehensvertrag zusammen mit einer Fondsbeteiligung an einem
geschlossenen Immobilienfonds mit Objekt in Dresden als "steuerbegünstigte
Kapitalanlage" (hohe Sonder-Afa für
den Aufbau-Ost") angeboten und bei der Werbung vorgetäuscht hatten, daß
der Erwerb der Fondsbeteiligung trotz
voller Kreditfinanzierung wegen der Steuervorteile für den "Aufbau-Ost"
und der zu erwartenden Wertsteigerung der Fondsimmobilien zu einem Vermögenszuwachs
führen werde.
Diese Werbung entsprach aber nicht der
Wahrheit. In Wahrheit hat es sich um bankfinanzierten organisierten Massenbetrug gehandelt. Ich verweise hierzu auf die
Artikel "Viele tausend arme Schweine"
im "Stern", Nr. 48/01, auf Seite 226 ff und "Abrechnung am 9.
April" in der "Zeit" vom 27. 03. 2002 auf Seite 21/22, die ich in der
Anlage beifüge.
Außerdem verweise ich auf das Ablehnungsgesuch
wegen der Besorgnis der Befangenheit des RA Dr. Fuellmich, Göttingen, vom 05.
04. 2002 gegen der Vorsitzenden Richter Gerd Nobbe und seinen Stellvertreter Dr. Joachim Siol, das
ich ebenfalls beifüge.
Das OLG München hat die Klage der finanzierenden
Bank abgewiesen, weil die Vermittler bei der Werbung für den Kredit zur Finanzierung der
Fondsbeteiligung verschwiegen hatten, daß nach
dem Emissionsprospekt nur 75 % der Zeichnungssumme in das Objekt fließen
sollte. Das Verschweigen dieser negativen Tatsache mußte nach Auffassung des
OLG-München zu Lasten der finanzierenden
Bank gehen, weil die Vermittler mit Wissen und Wollen der finanzierenden Bank
die einheitliche Anlage- und Kreditwerbung begangen und von der finanzierenden
Bank sogar mit Darlehensformularen ausgerüstet
worden waren.
Des weiteren hat das OLG München festgestellt,
daß die Kunden, wenn sie über diese beab- sichtigte Verwendung der Darlehenssumme
richtig aufgeklärt worden wären, den Darlehensver- trag nicht geschlossen hätten,
d.h. es hat einen Ursachenzusammenhang zwischen dem ver- schwiegenen Investitionsanteil
von nur 75 % der Zeichnungssumme und dem Entschluß der
Kunden, den empfohlenen Darlehensvertrag abzuschließen, bejaht.
Der XI. Zivilsenat unter seinem Vorsitzenden
Richter Gerd Nobbe hat die Rechtsauffassung des OLG München, daß die Vermittler Verhandlungsgehilfen der Bank gewesen
sind, ausdrücklich bestätigt.
Dennoch hat er eine Haftung der Bank für
die Falschwerbung der Vermittler durch Erfindung eines juristischen Begriffs
abgelehnt, der bisher in der Juristerei noch nie verwendet worden ist und den
man auch in keinem juristischen Lehrbuch oder Kommentar findet. Es handelt
sich um den Begriff: "betreffen".
Durch Benutzung dieses von ihm erfundenen
Begriffs hat sich der Nobbe-Senat darum herumgedrückt, die Worte zu benutzen,
die in der Juristerei sonst allgemein benutzt werden: "Ursachenzusammenhang,
ursächlich, bzw. Kausalzusammenhang, kausal ".
Ersetzt man nun das vom Nobbe-Senat gebrauchte
juristische Unwort "betreffen" durch die vorgenannten
gebräuchlichen Wörter, so sieht man, daß das Urteil des BGH dann nicht hätte
ergehen können.
In der o.a. Veröffentlichung (WM 00/1685
bis 1687) lautet der 1. Satz mit dem
Wort "betreffen" wie folgt ( s. 1686 unter c): "Zurechnen
muß sich die Bank deren Verhalten aber nur, soweit es den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrags betrifft".
Dieser Satz ist auch mit dem Wort "betrifft
" korrekt, denn hier hätte der
Nobbe-Senat genau so gut sagen können:"....., soweit es für den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrags ursächlich
ist".
Beim nächsten Satz wäre die Ersetzung des Begriffs "betrifft" durch den juristisch korrekten
Begriff "ursächlich" aber nicht
mehr problemlos möglich gewesen. Der etwas tiefer stehende Satz lautet nämlich:" Die Nachteile des Anteilserwerbs,
auf die die Vermittler nach Ansicht des Berufungs_ gerichts hätten hinweisen
müssen, betrafen indes nicht das Kreditgeschäft, sondern den Beitritt zur
Immobilienfonds GbR".
Ersetzt man bei diesem Satz das juristische
Unwort "betrafen" durch das juristisch korrekte Wort "ursächlich", so lautet der Satz:
"Die Nachteile des Anteilserwerbs, auf die die Vermittler hätten
hinweisen müssen, waren indes nicht für das Kreditgeschäft, sondern nur
für den Beitritt zur Immobilienfonds GbR ursächlich".
Hätte der Nobbe-Senat bei diesem entscheidenden
Satz den juristisch korrekten Begriff "ursächlich" verwendet, wäre
für jeden Prozessrechtler und für jeden Zivilrechtler und überhaupt für jeden
mit normalem Menschenverstand die Rechtsbeugung
klar gewesen.
Prozessrechtlich liegt die Rechtsbeugung
darin, daß ein Revisionsgericht (BGH)
an einen vom Berufungsgericht (Tatsachengericht)
festgestellten Ursachenzusammenhang gebunden ist.
Bekanntlich darf ein Revisionsgericht
einen vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nur in rechtlicher Hinsicht überprüfen, nicht aber
abändern.
Außerdem ist für jeden, der noch normal
denken kann, nicht zweifelhaft, daß, wenn nicht für einen Kredit zur beliebiger
Verwendung, sondern für einen Anlagekredit geworben wird, falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen
zum Anlageobjekt nicht nur für den Kaufvertrag, sondern ebenso und sogar in erster Linie für den Darlehensvertrag
kausal sind. Ich verweise hierzu auf
den Beschluß des OLG-Nürnberg -12 W 2417/99- vom 16. 08. 99. (WM 99/2305), in
dem es wörtlich heißt: "..... gerade die angebliche Rentabilität des Objekts hat nämlich überhaupt erst
den Kreditwunsch geweckt".
Selbstverständlich hat auch der III. ZS
beim BGH in einem ähnlichen Fall kreditfinanzierter "Kapitalanlage" nur das juristisch korrekte Wort "Ursachenzusammenhang"
verwendet und eine Haftung der dort verklagten Versicherungsgesellschaft bejaht (vgl.
Urteil -III. ZR 158/97- vom 09. 07.
98, WM 98/1673 ff, 1674 unten rechts, Ziff. 3).
In der mündlichen Verhandlung vom 27.
06. 2000 hat der Vorsitzende Gerd Nobbe seine frei erfundene Theorie von der fehlenden, "Betroffenheit" des
Darlehensvertrages auch mündlich vorgetragen. Er führte ja in dieser Verhandlung
den Vorsitz.
Der Vorsitzende Richter Gerd Nobbe hat
daher sowohl in prozessrechtlicher als auch in
zivilrechtlicher Hinsicht vorsätzlich Rechtsbeugung begangen.
Der Grund für diese Rechtsbeugung dürfte
u.a. darin liegen, daß Gerd Nobbe seine banken- hörigen und verbraucherfeindlichen
Urteile als Hauptreferent auf bankengesponserten RWS- Seminaren vermarktet,
für die er Honorare erhält, deren Höhe er nicht bekannt geben will. Ich
verweise hierzu auf den o.a. Artikel in der "Zeit". Die "Zeit"
hat auch recherchiert, daß die "Interessengemeinschaft
Frankfurter Kreditinstitute" hinter den RWS-Seminaren steht.
Nur kurze Zeit nach dem Rechtsbeugungsurteil
vom 27. 06. 2000 zum Vorteil der Banken und zum Nachteil der getäuschten Verbraucher fand
ein solches bankengesponsertes RWS- Seminar im Luxushotel "Crowne Plaza"
in Köln am 27. 10. 2000 statt. Hauptreferent zum Thema: "Neue höchstrichterliche Rechtsprechung
zum Bankrecht" war der Vorsitzende Richter Gerd Nobbe.
Das Honorar, das er für seine Teilnahme
als Hauptreferent auf diesem bankengesponserten RWS-Seminar erhalten hat, muß horrend gewesen sein, wenn man bedenkt,
daß für die Banken Milliarden DM auf
dem Spiel standen. Hätte der Nobbe-Senat am 27. 06. 2000 keine Rechtsbeugung zu Gunsten der Banken und zum
Nachteil der Verbraucher betrieben, sondern
das juristisch unangreifbare Urteil des OLG München vom 20. 04. 99 bestätigt,
hätten die Banken ihre durch betrügerische
Strukturvertriebe an der Haustür mit falschen Werbean- preisungen vertriebenen
Immobilienfinanzierungskredite sofort abschreiben und somit Verluste
von zunächst rund 26 Milliarden DM realisieren müssen (vgl. die o.a.
Artikel im "Stern" und in der
"Zeit"). So aber erhielten die Banken durch das Nobbe-Urteil vom 27.
06. 2000 die Gewißheit,
daß sie die "Anleger"/Kreditnehmer" an den rund 300.000 durch
Täuschung vertriebenen Dar- lehensverträgen festhalten konnten.
Flächendeckend wurden seit dem 27. 06.
2000 betrogene Erwerber/Kreditnehmer von den Banken unter Hinweis auf das Urteil
vom 27. 06. 2000 mit Klagen bzw. Vollstreckungsmaßnahmen überzogen. Einige
haben sich in ihrer Verzweiflung schon umgebracht. Herr Nobbe hat daher nicht
nur das Recht gebeugt, sondern auch verzweifelte Geschädigte, die sich von der
Justiz im Stich gelassen fühlten, mitursächlich in den Suizid getrieben.
Mehr zu diesem Thema unter "www.ivb1.de",
bitte durchscrollen bis Lösungen: Schreiben des
Ehepaars N.
Mit freundlichem Gruß aus Hamburg
Peter Nagel
Verteiler:
EuGH (6. Kammer)
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Thuesday, 05 2002, Munich, Germany